Satzung der Gesellschaft für Empirische Bildungsforschung e.V.

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Beschlossen auf der Gründungsversammlung der Gesellschaft am 09. Februar 2012 in der Universität Frankfurt (mit Änderungen, Stand 26.02.2019)

 

 

§ 1     Name und Sitz

Die Gesellschaft für Empirische Bildungsforschung (GEBF) ist eine Vereinigung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die in Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Empirischen Bildungsforschung aktiv sind. Die Gesellschaft für Empirische Bildungsforschung ist ein rechtsfähiger Verein. Ihr Sitz ist Frankfurt am Main.

 

§ 2     Zweck der Gesellschaft für Empirische Bildungsforschung

Zweck der GEBF ist die Förderung der Empirischen Bildungsforschung und die Verbreitung ihrer wissenschaftlichen Ergebnisse. Dies wird insbesondere erreicht durch:

  • die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, Seminaren und Vorträgen, insbesondere die regelmäßige Durchführung eines Fachkongresses (vgl. § 13)
  • die Förderung des Austauschs von Forscherinnen/Forschern aus verschiedenen Disziplinen zu Themen, Methoden und Ergebnissen der Empirischen Bildungsforschung
  • die Anregung von interdisziplinären Programmen und Forschungsprojekten der Empirischen Bildungsforschung
  • der Herausgabe und Förderung von Fachpublikationen (z.B. von wissenschaftlichen Zeitschriften)
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der in Gebieten der Empirischen Bildungsforschung arbeitet (z.B. durch Vorschläge zur Gestaltung von Ausbildungsprogrammen)
  • die Information der Öffentlichkeit und der Bildungspraxis über den Stand und die Entwicklung der Empirischen Bildungsforschung
  • die Sicherung und Erweiterung der Empirischen Bildungsforschung an Hochschulen, in Forschungsinstituten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen
  • die Benennung von Sachverständigen sowie Gutachterinnen und Gutachtern im Rahmen von Peer Review- und Evaluationsverfahren
  • die Vorbereitung von Stellungnahmen zu wissenschaftlichen Fragen der Empirischen Bildungsforschung
  • die Mitarbeit in internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen und Verbänden der Bildungsforschung

 

§ 3     Steuerbegünstigung

(1) Die GEBF verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 genannten Zwecke. Diese Zwecke sind gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4     Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der GEBF besteht aus ordentlichen, assoziierten und studentischen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt.
(2) In die GEBF kann als ordentliches, assoziiertes oder studentisches Mitglied aufgenommen werden, wer von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird und eine wissenschaftliche Qualifikation im Bereich der Empirischen Bildungsforschung nachweist.
(3) Als ordentliches Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer im Bereich der Empirischen Bildungsforschung wissenschaftlich ausgewiesen ist. In der Regel wird dies durch die Promotion und mindestens zwei Publikationen im Bereich der Empirischen Bildungsforschung nachgewiesen. Gegebenenfalls können Personen ohne Promotion als ordentliches Mitglied aufgenommen werden, wenn sie mehrere wissenschaftliche Publikationen oder eine längere kontinuierliche Tätigkeit in der Empirischen Bildungsforschung nachweisen können.
(4) Als assoziiertes Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer sich in einem Doktorandenverhältnis befindet und an einer Dissertation im Bereich der Empirischen Bildungsforschung arbeitet. Dies muss durch eine Bestätigung der Betreuerin/des Betreuers nachgewiesen werden. Die assoziierte Mitgliedschaft kann auf Antrag nach

Vorlegen der in (3) genannten Voraussetzungen in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt werden. Nach vier Jahren müssen assoziierte Mitglieder jährlich nachweisen (z.B. durch eine Bestätigung der Betreuerin/des Betreuers, dass sie noch wissenschaftlich arbeiten, die Promotion aber noch nicht abgeschlossen haben.
(5) Als studentisches Mitglied kann aufgenommen werden, wer in einem für die Empirische Bildungsforschung einschlägigen Studiengang eingeschrieben ist. Die studentische Mitgliedschaft kann auf Antrag nach

Vorliegen der in (4) genannten Voraussetzungen in eine assoziierte Mitgliedschaft überführt werden.
(6) Die Aufnahme eines Mitgliedes ist vollzogen, wenn der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit einem Aufnahmevorschlag zugestimmt hat.

(7) Eine Sonderform der Mitgliedschaft ist die Ehrenmitgliedschaft. Eine Ehrenmitgliedschaft erhält der Preisträger/die Preisträgerin des von der GEBF verliehenen Preises für das Lebenswerk. Die Ehrenmitgliedschaft entspricht in Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitgliedschaft. Darüber hinaus wird Ehrenmitgliedern der Mitgliedsbeitrag lebenslang erlassen und sie erhalten freien Eintritt zu allen künftigen GEBF-Tagungen.

 

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Beitragspflicht erlischt am Ende des laufenden Kalenderjahres.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus der GEBF ist nur bei wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei unehrenhaftem Verhalten, bei Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis oder bei Verstößen gegen die in der Satzung festgelegten Ziele der Gesellschaft.
(4) Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig; zu dieser Versammlung ist das Mitglied einzuladen und anzuhören.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags während der letzten drei Jahre.

 

§ 6     Organe

Die Organe der GEBF sind die Mitgliederversammlung (§ 7), der Vorstand (§ 8, 9), der Wahlausschuss (§ 10) und Ausschüsse (§ 11).

 

§ 7     Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und assoziierten Mitgliedern der GEBF. Studentische Mitglieder sind teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten bzw. seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, der ersten Vizepräsidentin/dem ersten Vizepräsidenten, geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes sowie die Prüfung des Kassenberichts entgegen, gibt Anregungen für die Realisierung der Satzungsziele, wählt den Wahlausschuss, beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen, die assoziierten und die studentischen Mitglieder fest. Sie entlastet den Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
(4) Wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angaben von Gründen beantragen oder es mindestens drei Viertel des Vorstandes für erforderlich halten, muss innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(5) Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich. Die Einladung muss zwei Monate vor der Mitgliederversammlung mit einer vorläufigen Tagesordnung an die Mitglieder versandt werden.
(6) Jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht eingeladen wurde.
(7) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist, soweit es in der Satzung nicht anders vorgesehen ist, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen und assoziierten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
(8) Die Mitgliederversammlung beauftragt zwei Mitglieder der Gesellschaft, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, mit der zweijährigen Kassenprüfung. Der Finanzbericht sowie das Ergebnis der Kassenprüfung werden auf der Mitgliederversammlung vorgestellt.
(9) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich protokolliert; das Protokoll wird – von der Leitung der Mitgliederversammlung und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet – den Mitgliedern der Gesellschaft zugestellt.

 

§ 8     Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der ersten Vizepräsidentin/dem ersten Vizepräsidenten, bis zu drei weiteren Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und einer Schatzmeisterin/einem Schatzmeister. Diese Ämter können nur ordentliche Mitglieder bekleiden. Die Mitglieder des Vorstands sollen aus mehreren Disziplinen stammen, die sich mit Empirischer Bildungsforschung befassen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Zur Vorbereitung der schriftlichen Wahlen bestellt der Vorstand einen Wahlausschuss gemäß §10.
(3) Zum Vorstand hinzu tritt eine Beisitzerin/ein Beisitzer, der bzw. dem die Vorbereitung und die Durchführung des jeweils nächsten Kongresses obliegt. Sie/er nimmt an den Vorstandssitzungen teil, sofern sie Kongressbelange betreffen, ist aber nicht stimmberechtigt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.
(5) Der Vorstand tagt in der Regel einmal im halben Jahr.
(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er trifft seine Entscheidungen, wenn in der Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten bzw. bei ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der ersten Vizepräsidentin/des ersten Vizepräsidenten, die/der die Sitzung leitet.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von der Präsidentin/dem Präsidenten oder durch einen Vizepräsidenten/ eine Vizepräsidentin vertreten.

(8) Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich protokolliert; die Protokolle werden von der Sitzungsleitung unterschrieben.

 

§ 9     Wahl des Vorstands 

(1) Der Vorstand wird durch Briefwahl oder elektronisch gewählt; Genaueres ist in § 10 geregelt. Die Wahlen werden alle zwei Jahre zeitnah vor der Mitgliederversammlung abgehalten. Eine Ausnahme, in der § 10 keine Anwendung findet, stellt die Gründungsversammlung der GEBF dar, auf der der Vorstand schriftlich unter den anwesenden Gründungsmitgliedern gewählt wird.
(2) Die Wiederwahl der Präsidentin/des Präsidenten ist einmal, die der weiteren Vorstandsmitglieder ist zweimal zulässig.
(3) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder der GEBF. Bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten für ein Amt ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert für eine Position nur eine Person, ist diese gewählt, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen.
(4) Für jedes zu besetzende Amt hat jedes wahlberechtigte Mitglied jeweils eine Stimme.

 

§ 10   Wahlausschuss

(1) Die Vorstandswahlen (§ 9) werden durch den Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden für jede Vorstandswahl von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und sind nur dieser und nicht dem Vorstand verantwortlich.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, die/der die Funktion der Wahlleiterin/des Wahlleiters ausübt.
(4) Der Wahlausschuss ruft rechtzeitig vor der Wahl alle wahlberechtigten Mitglieder der GEBF auf, bis zu einem bestimmten Termin mögliche Kandidatinnen und Kandidaten für die zur Wahl stehenden Ämter vorzuschlagen. Die Mitglieder des Wahlausschusses können ebenfalls Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
(5) Der Wahlausschuss stellt nach Ablauf der Vorschlagfrist für jedes Amt eine Liste der kandidierenden Personen zusammen.
(6) Die Wahlunterlagen werden zeitnah vor der einberufenen regelmäßigen Mitgliederversammlung verschickt. In den Wahlvorschlägen sollen Darstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten zu ihrer Person und ihren Zielen für das Amt enthalten sein. Ferner ist in den Wahlunterlagen ein Termin anzugeben, bis zu dem die schriftlich abgegebenen Stimmen bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter eingegangen sein müssen, um gültig zu sein. Der Wahltermin darf frühestens vier Wochen nach Absendung der Wahlunterlagen liegen. Er soll spätestens der Tag vor Beginn der nächsten regelmäßigen Mitgliederversammlung sein.
(7) Die Wahlunterlagen umfassen die Stimmzettel, mindestens einen Wahlumschlag sowie einen Wahlschein oder einen Wahlbriefumschlag, der zur Prüfung der Wahlberechtigung geeignet ist. Zusätzlich zur postalischen Rücksendung an den Wahlausschuss kann eine Abgabe am Ort der Mitgliederversammlung ermöglicht werden.
(8) Abweichend vom in (7) beschriebenen Vorgehen kann der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand elektronische Formen der Stimmabgabe vorsehen, falls dadurch Wahlzwecke und -grundsätze nicht beeinträchtigt werden.
(9) Der Wahlausschuss sorgt für eine ordnungsgemäße Ergebnisfeststellung der Wahl und hält das Ergebnis der Wahl – unterschrieben vom Vorsitzenden des Wahlausschusses – schriftlich fest. Das Ergebnis der Wahlen wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Wahlausschusses in der Regel auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

 

§ 11   Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann Ausschüsse zur Behandlung besonderer oder dringender Fragen im Zusammenhang mit der Empirischen Bildungsforschung einsetzen, zu dem auch Nicht-Mitglieder als Expertinnen und Experten hinzugezogen werden können.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einsetzung eines Ausschusses für eine bestimmte Aufgabe festlegen.
(3) Vorstandsmitglieder können an allen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
(4) Die Ergebnisse von Ausschüssen werden in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

 

§ 12   Mitgliedsbeiträge

(1) Die Beiträge für ordentliche, assoziierte und studentische Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgenden zwei Jahre festgelegt.
(2) Die Beiträge für studentische Mitglieder sind geringer als die für assoziierte Mitglieder, die für assoziierte geringer als die für ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder, die im Ruhestand sind und dies nachweisen können, zahlen auf Antrag den Mitgliedsbeitrag der assoziierten Mitglieder. In diesem Fall erlischt ihr passives Wahlrecht.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn eines Kalenderjahres fällig und müssen binnen 4 Monaten an die Schatzmeisterin/den Schatzmeister abgeführt werden.

 

§ 13   Fachkongresse                                                                                            

(1) Der Ort und die Ausrichterin/der Ausrichter des regelmäßig stattfindenden Fachkongresses wird in der Regel zwei Jahre vor seinem Stattfinden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Vorstand legt in Abstimmung mit der Ausrichterin/dem Ausrichter, die/der den Fachkongress vorbereitet und durchführt sowie als Beisitzerin/Beisitzer zum Vorstand hinzutritt, den Termin des Kongresses fest. Der Vorstand fasst Rahmenbeschlüsse für die Ausrichtung des Kongresses, insbesondere über die Zuschüsse aus der Kasse der GEBF für die Ausrichtung des Kongresses. Die Gebühren des Kongresses für ordentliche, assoziierte und studentische Mitglieder werden vom Vorstand im Benehmen mit der Beisitzerin/dem Beisitzer festgelegt.

 

§ 14   Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können abweichend von § 7 (6-7) nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der ordentlichen und assoziierten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 20% aller ordentlichen und assoziierten Mitglieder teilnehmen. Vorschläge zur Satzungsänderung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Wenn auf einer Mitgliederversammlung das Quorum von 20% verfehlt wird, kann über diesen Vorschlag zur Satzungsänderung mit einer schriftlichen Abstimmung unter den ordentlichen und assoziierten Mitgliedern beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von Zweidritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 15   Auflösung

(1) Die Auflösung der GEBF kann abweichend von § 7 (6-7) nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 20% der ordentlichen und assoziierten Mitglieder teilnehmen. Der Vorschlag zur Auflösung der Gesellschaft muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens bis zu einem Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zugeleitet werden. Wenn auf einer Mitgliederversammlung das Quorum von 20% für die Auflösung der Gesellschaft verfehlt wird, kann der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft mit einer schriftlichen Abstimmung unter den ordentlichen und assoziierten Mitgliedern beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (vgl. § 3, 1) der GEBF ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung zu übertragen. Hierüber bestimmt die Mitgliederversammlung gemäß den Bestimmungen von § 7 (6-7). Der Beschluss ist vor seiner Ausführung dem Finanzamt mitzuteilen. Eine Auszahlung des Vermögens der Gesellschaft an die Mitglieder erfolgt nicht.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin/der Präsident und die erste Vizepräsidentin/der erste Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 16   Geschäftsjahr

(1)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 17   Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

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